FILMPRÄDIKATISIERUNG

GEMEINSAME FILMBEWERTUNGSKOMMISSION DER LÄNDER
Die gemeinsame Filmbewertungskommission der Länder ist eine Einrichtung der österreichischen Bundesländer, welche in deren Auftrag Bewertungen von Filmen, die in Österreich zur Aufführung gelangen sollen, durchführt. Grundlage der Tätigkeit ist die von den österreichischen Bundesländern gemäß Artikel 15a B-VG geschlossene Vereinbarung vom 16. Juni 1978 über die Begutachtung von Filmen auf ihren kulturellen Wert.
Den aktuellen Text der Vereinbarung über die Einrichtung der Gemeinsamen Filmbewertungskomission der Länder vom 4.2.1996 finden Sie im vollen Wortlaut auf den folgenden Seiten dieses Abschnittes.
Die Gemeinsame Filmbewertungskommission der Länder (GFBK) wurde mit dem Sitz in Wien eingerichtet. Jedes Land bestellt für die Dauer von drei Jahren höchstens zwölf Mitglieder für die Kommission. Zur Begutachtung eines Filmes sind für jedes Land zwei Mitglieder stimmberechtigt, die vom jeweiligen Land aus dem Kreis der von ihm bestellten Mitglieder hiezu entsendet werden.
Für eine Begutachtung ist die unbedingte Mehrheit der gültigen Stimmen erforderlich. Wird diese nicht erreicht, sind die für die höhere Bewertungsstufe den für die nächst niedrigere Bewertungsstufe abgegebenen Stimmen zuzuzählen.
Die näheren Bestimmungen über die Tätigkeit der Kommission und die Besorgung ihrer Geschäfte einschließlich des vom Antragsteller zu entrichtenden Entgeltes und der den an der Begutachtung teilnehmenden Mitgliedern gebührenden Entschädigung wurden in einer Geschäftsordnung getroffen, die gleichzeitig mit der Vereinbarung über die Einrichtung der Kommission in Kraft getreten ist. Für eine Änderung der Geschäftsordnung ist die Zustimmung aller Länder erforderlich.
Die gültige Fassung der Geschäftsordnung der Gemeinsamen Filmbewertungskomission der Länder ist in diesem Abschnitt ebenfalls im vollen Wortlaut zu finden.
Die Kommission führt regelmäßig Begutachtungen der eingereichten Filme durch und vergibt folgende Wertungen:
• Besonders Wertvoll
• Wertvoll
• Sehenswert
• Kein Prädikat
Die Länder nehmen bei der Filmprädikatisierung auf die Begutachtungsergebnisse der Kommission bedacht.

Gegen die Entscheidung der Filmbewertungskommission hat der Antragsteller die Möglichkeit des Rekurses.
Gemäß der Geschäftsordnung der GFBK werden Filme nur auf Antrag begutachtet. Zur Erleichterung der Antragsstellung finden Sie das dafür vorgesehene Formular nachstehend als Vorlage zum Download (siehe unten).

Grundsätze der gemeinsamen Filmbewertungskommission der Länder
BEGUTACHTUNGSGRUNDSÄTZE:
Gemäß Artikel 6 der Vereinbarung:
(1) Bei der Begutachtung ist die Gestaltung des Themas (Handlung, Aussage, Idee) zu prüfen und festzustellen, ob der Film innerhalb seiner Gattung gegenüber dem allgemeinen Filmangebot hervorzuheben ist. Befürwortet ein Film die Verletzung von Menschenrechten, ist eine Hervorhebung ausgeschlossen.

Gemäß § 4 der Geschäftsordnung:
(1) Mit dem Prädikat "sehenswert" ist ein Film zu bewerten, der ein Thema so gestaltet, dass eine Hervorhebung gerechtfertigt ist.
(2) Mit dem Prädikat "wertvoll" ist ein Film zu bewerten, der sein Thema schöpferisch gestaltet und es durch seine filmische Form eindringlich darstellt.
(3) Mit dem Prädikat "besonders wertvoll" ist ein Film zu bewerten, der ein für die menschliche Existenz im persönlichen oder gesellschaftlichen Bereich relevantes Thema in seiner filmischen Gesamtheit außergewöhnlich gestaltet, sodass eine Einstufung unter dem Begriff Spitzenfilm gerechtfertigt erscheint.


BEURTEILUNGSKRITERIEN:

1. Thema (Handlung, Aussage, Idee)
1.1 Stoff:
Fabel, Originalität, Bedeutung, Wahrheit, zeitkritischer Gehalt, künstlerische Gestaltung im Zusammenhang mit den sittlichen Grundlagen der Kultur.

1.2 Aussage (Theamtik):
Inhalt, Formulierung, Schwerpunkt, Konflikte und Art der Lösung, Höhepunkt der Handlung, Hauptpersonen.

1.3 Motivation:
Art und Weise, Informationsbedürfnis und Realitätsbewältigung, Eröffnung neuer Sichtweisen, Strukturierung, Verstärkung, Identitätsfindung

2. Form (Gestaltung)
2.1 Emotionaler Eindruck:

2.2 Story (Drehbuch):
Dramaturgischer Aufbau, Einheit, Angemessenheit der Sprache und des Milieus.

2.3 Regie (Inszinierung):
Stil (Formphantasie, Erzählweise, Choreographie, Umsetzung ins Bild, Spielführung, Dialog, Tonregie, Bauten und Ausstattung).
Dramaturgie (Handlungszusammenhang und -ebene, einzelne Episoden, Haupt- und Nebenpersonen, Montage).

Bildgestaltung (Kamera, Bildmaterial, Farbqualität, Dramaturgie der Licht- und Farbwerte, Bewegung im Besetzung und Darstellung (Auswahl, schauspielerische Leistung).

Dialog und Kommentar (Sprache, Synchronisation).

Ton und Musik (Ton, Musik, Geräusche, Stille, Bildergänzung, Dramaturgie der Geräusche).

Bauten und Ausstattung (Stil, Milieusicherheit, Szenenbild, Dekor, Masken, Kostüme).

Besondere Techniken (Bildformat, Blendtechnik, graphische Gestalltung, Trickarbeiten).

3. Übereinstimmung von Thema und Form
3.1 Ästhetische Einheit der einzelnen Gestaltungsmomente:

3.2 Gestaltung des Themas (entsprechend dem Anspruch des Films nach Stoff und Gestaltung sowie den Intentionen und Hintergründen, Übereinstimmung der formalen/technischen Gestaltungsmittel mit der Intention des Films).


Geschäftsstelle der GFBK
Büro "Filmwirtschaft Österreich"
Auf Grund eines weiteren Vertrages zwischen den Österreichischen Bundesländern übernehmen
• der Fachverband der Film- und Musikindustrie Österreichs
• der Verband der Filmverleih und Vertriebsgesellschaften
• und der Fachverband der Lichtspieltheater und Audiovisionsveranstalter
die Geschäftsstelle der Gemeinsamen Filmbewertungskommission. Sie haben dafür ein gemeinsames Büro "Filmwirtschaft Österreich" eingerichtet. Der Titel aus dem Schriftverkehr für die GFBK lautet: "Gemeinsame Filmbewertungskommission der Länder (GFBK) bei der Filmwirtschaft Österreich".

Begutachtungsergebnisse:
Die Entscheidungen der Filmbewertungskommission ab 1963 finden Sie hier.



- Antragsformular zur Prädikatisierung, PDF [DOWNLOAD]




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