23/12/2009 Steuerrecht: WICHTIG! Toleranzfrist betreffend die Begünstigung von Reisediäten!
Wie aus verschiedenen Quellen bekannt geworden ist, ist das Finanzministerium nicht mehr bereit, die Toleranzfrist betreffend die Begünstigung von Reisediäten für Vertreter und ständig Reisende über den 31.12.2009 hinaus weiter zu verlängern. Ausgangspunkt für diese Vollziehung ist eine Entscheidung des OGH aus dem Jahr 2001 zum KV für Handelsangestellte, worin dieser einen Diätenanspruch für Reisende oder ständig im Außendienst befindliche Vertreter verneint, da die damalige Definition des KV darauf abstellte, dass „der Angestellte zur Durchführung eines ihm erteilten Auftrages seinen Dienstort vorübergehend verlässt“. Bei Reisenden, die ihre Tätigkeit überwiegend außerhalb des Dienstortes verrichten, läge gerade kein vorübergehendes Verlassen desselben vor. Der Dienstreise-Tatbestand sei daher nicht erfüllt, es bestehe kein Anspruch auf kollektivvertragliches Taggeld. Insbesondere die Filmindustrie ist von dieser Entscheidung wohl betroffen.
Für den Filmbereich müssten die Diätenzahlung an Reisende eingestellt werden, wenn nicht das Entstehen eines einzelvertraglichen Anspruchs aufgrund einer betrieblichen Übung riskiert werden soll. Jedenfalls entsteht bei Weiterzahlung nach dem fünften Tag Steuerpflicht und bis zur Höchstbeitragsgrundlage Sozialversicherungspflicht.
Wir empfehlen daher , eine Weiterzahlung der Diäten wie bisher nur bis zu einer Feststellung der fehlenden steuerlichen Begünstigung wegen Nichtbestehens eines arbeitsrechtlichen Anspruches sowie nur mit Vorbehalt einer nachfolgenden Neuregelung im KV vorzunehmen.
Die Gewerkschaft hat sich bis dato nicht wegen einer Änderung des Kollektivvertrages bei uns gemeldet.
Es wäre verlockend, in den betreffenden Kollektivverträgen das Problem durch das Streichen des Wortes „vorübergehend“ einfach zu lösen. Dabei wird aber übersehen, dass es dann zu einer unzweifelhaften Ausweitung des arbeitsrechtlichen Anspruches auf die volle Höhe der Taggelder lt. KV sowohl für die ständig Reisenden als auch für Angestellte kommt, die mehrere Dienstorte haben und denen für „Betriebsfahrten“ Diäten gewährt werden. In der Vergangenheit hat die Gewerkschaft niedrigere Diätensätze für Vertreter abgelehnt. Im Handel konnte jedoch auf diese Weise die Regelung nach dem OGH-Urteil saniert werden.
Im übrigen wurde der KV Filmschaffende ja gerade erst erneuert und ist unklar,ob die zuständige Gewerkschaft zu einer Änderung bereit wäre.
Wir sind bemüht, hier rasch eine Lösung zu finden und halten Sie auf dem Laufenden.
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