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| Neue wichtige Gesetzesbegutachtung: Telekommunikationsgesetz Neben der ORF-Gesetz Novelle ist ein weiteres, für Film- und Musikwirtschaft wesentliches Rechtspaket mit kurzer Begutachtungsfrist hier eingelangt. Die im österreichischen Telekommunikationsgesetz nun geplante Umsetzung der EU Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie betrifft massiv die Rechtsdurchsetzung bei Urheberrechtsverletzungen im Internet und ist damit für die Durchsetzung bestehender Geschäftsmodelle der Film- und Musikwirtschaft von entscheidendem Belang. Wesentlicher Inhalt in Kürze ist, dass das Gesetz – dessen Ziel die Bekämpfung schwerer Straftaten im Bereich des Terrorismus ist – grundsätzlich Telekombetreiber bzw. Internetserviceprovider verpflichtet, ihre Verkehrs- und Standortdaten (insbesondere auch die zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen absolut unabdinglichen dynamischen IP-Adressen) nur für bestimmte Zwecke der Strafverfolgung schwerer Strafdaten zu speichern. Hinsichtlich der Speicherdauer sieht der Entwurf einen Zeitrahmen von 6 Monaten vor – das ist die von der Richtlinie vorgegebene Mindestdauer. Diese Daten dürfen, außer in den im Telekommunikationsgesetz geregelten Fällen, weder gespeichert noch verwendet werden und sind vom Betreiber nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen (siehe hiezu § 99 TKG). Hier wird auch klargestellt, dass mit dieser abschließenden Regelung in Verbindung mit § 102 TKG insoweit Rechtssicherheit geschaffen werden soll, als damit aus Auskunftspflichten aus anderen gesetzlichen Bestimmungen (z. B. urheberrechtliche Auskunftspflichten nach § 87b UrHG !) weder eine Berechtigung noch eine Verpflichtung zur Speicherung von Verkehrsdaten abgeleitet werden kann. Nach den jüngsten Erkenntnissen des OGH, z. B. in der Rechtssache LSG gegen Tele2, geht klar heraus, dass die materialrechtliche Auskunftspflicht des Urheberrechts zwar besteht, auf der anderen Seite dieser Auskunftspflicht die Daten-Löschungsverpflichtungen der bestehenden Telekommunikationsregelungen entgegen steht; der OGH hat daher hier auch richtigerweise eine Rechtslücke erkannt und auf die Notwendigkeit einer internen Abwägung zwischen den Datenschutzinteressen der Betroffenen und den Rechtsschutzinteressen der Urheber betont. Wird diese Regelung nun aber durch die vorgesehene TKG Regelung konsequent durchgeführt, bedeutet dies, dass die Auskunftspflicht nach dem Urheberrechtsgesetz im Internet zwar materialrechtlich besteht, aber praktisch insbes. Filesharer nicht verfolgt werden können, weil den Internetservicebetreibern durch das TKG die Weitergabe verboten wird bzw. aufgetragen wird, diese Daten unverzüglich zu löschen sind. Damit ist die Strafverfolgung im Internet, insbesondere was Filesharing betrifft, verunmöglicht, da hier klarerweise die Ausforschung eines "Copyright infringers" nur über die Umwandlung der dynam. IP-Adresse in Verkehrsdaten überprüft werden kann und von einer funktionierenden Auskunftsverpflichtung des Providers abhängt. Der Fachverband wird eine Stellungnahme vorbereiten; der Entwurf kann hier eingesehen werden. |
